Für die notwendige Pflege der zum Verkauf bestimmten Fahrzeuge zieht A gelegentlich B heran. Als B eines Tages im Büro des A die für den Kunden K bestimmte Ausfertigung eines von A bereits unterzeichneten Kaufvertrages über das Fahrzeug des V entdeckt, sieht B eine Möglichkeit, seine drückenden Zahlungsprobleme zu lösen: Er streicht die Geschäftskontonummer des A und setzt dafür die Nummer seines Kontos ein. Dabei sieht er nur die Möglichkeit einer Schädigung des K in Gestalt einer doppelten Zahlung.
A entdeckt die Manipulation des B bei einer zufälligen nochmaligen Durchsicht seiner Geschäftsunterlagen und durchschaut auch den Plan des B, sich auf diese Weise Geld zu verschaffen. Da er eine Auseinandersetzung mit B scheut, läßt er es jedoch zu, daß sein ahnungsloser Bürogehilfe die manipulierte Ausfertigung an K verschickt; im übrigen meint er, jedenfalls ihm selbst könne daraus über einen etwaigen Verlust der Provision hinaus kein finanzieller Nachteil entstehen. A rechnet allerdings sowohl damit, daß K doppelt zahlen muß, als auch damit, daß V leer ausgeht. Tatsächlich geht nach einigen Tagen auf dem Konto von B ein Betrag in Höhe des Kaufpreises von DM 20.000.-- ein.
Als V - nach mehreren Wochen des Wartens ungeduldig geworden - von dem gutgläubigen Bürogehilfen des A auf Nachfrage bestätigt erhält, ein Zahlungseingang seitens des K sei noch immer nicht zu verzeichnen gewesen, verklagt er K auf Zahlung des Kaufpreises. In diesem Verfahren wird A als Zeuge uneidlich dazu vernommen, ob auf dem zwischen ihm als Vertreter des V und dem K geschlossenen Kaufvertrag die Nummer des Kontos von B angegeben gewesen sei. A bekundet, weder er selbst noch eine von ihm autorisierte Person habe die vorgedruckte Kontonummer geändert. Von seiner Kenntnis der Manipulation des B berichtet er freilich aus einem ganz bestimmten Grund nicht: er befürchtet, sonst selbst von V oder K in Anspruch genommen zu werden. V bestreitet daraufhin ein obliegendes Urteil und erhält nach Eintritt der Rechtskraft das eingeklagte Geld.
In einem gegen B geführten Strafverfahren wird A wiederum als Zeuge vernommen. Dabei kommt alsbald der Verdacht auf, daß er in dem Zivilprozeß zwischen V und K nicht die volle Wahrheit gesagt habe. Aufgrund eindringlicher Ermahnungen des Gerichts berichtet A schließlich wahrheitsgemäß über die von ihm erkannte Manipulation des B. Eine vorherige Belehrung des A nach 55 StPO fand nicht statt.
Aufgabe: Wie haben sich A und B strafbar gemacht?